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Streng genommen hat ein Kaufhausdetektiv hinsichtlich der Anhaltung von vermeintlichen Dieben nur die Rechte, die jeder Bürger nach § 127 StPO auch hat. Der Detektiv hat also das Recht, einen Straftäter, den er selbst bei der Tat beobachtet hat, bis zum Eintreffen der Polizei, bzw. zur endgültigen Feststellung der Personalien festzuhalten. Der Detektiv hat aber kein Recht, Taschen oder Bekleidung zu durchwühlen, bei Zuwiderhandlung könnte dem ertappten Dieb ein Schmerzensgeld zustehen. Bei der Anhaltung kann bei einer Abwehrhandlung des Täters auch Zwang angewandt werden, der sich aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten muss. Läßt sich die Identität nicht klären ist unverzüglich die Polizei hinzuzurufen.
In der Regel werden dem Detektiven die Hausrechte verliehen, so daß er das Recht hat Platzverweise und Hausverbote auszusprechen und diese auch zu verfolgen.
Im Übrigen richten sich die Detektive der DMS nach einer Berufsordnung, die die Interessen des Auftraggebers, aber auch des Detektives sichert.
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